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   VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683   

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VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683 (https://dejure.org/1993,6373)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.07.1993 - 7 B 92.2683 (https://dejure.org/1993,6373)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juli 1993 - 7 B 92.2683 (https://dejure.org/1993,6373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG an die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes in Prüfungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683
    a) Im Bereich der fachwissenschaftlichen Prüfertätigkeit besteht die gerichtliche Kontrolle auch nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 34 ff.; 59 ff.) nicht ohne Einschränkungen.

    Der Bürger hat allerdings auch in diesem Bereich Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 84, 34/49).

    Der Kläger beruft sich hier zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 34/46, 49).

    Die Frage, ob der Prüfer eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Antwort zu Unrecht als falsch bewertet hat (vgl. BVerfGE 84, 34/55), läßt sich damit nicht aus einem Protokoll, sondern nur aus der Begründung der Bewertung des Prüfers unter Berücksichtigung der Gegenargumente des Prüflings ermitteln.

    Diese Rechtsauffassung hält der erkennende Senat auch in Anbetracht der neueren Rechtsentwicklung zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle und zur Begründungspflicht bei Prüfungsbewertungen (vgl. BVerfGE 84, 34 und 59; BVerwG DVBl 1993, 503 = DÖV 1993, 480) nach wie vor für zutreffend (vgl. BayVGH vom 11.5.1993 Az. 7 CE 93.1386).

    Das Ausmaß des Grundrechtsschutzes durch Verfahren - zu diesem Fragenkreis gehört auch die vorliegende Frage des Umfangs der Protokollierungspflicht - richtet sich vor allem auch danach, inwieweit eine nachträgliche Kontrolle durch die Prüfungsbehörde und durch die Gerichte noch gewährleistet ist, wenn gewisse Verfahrensgestaltungen fehlen (vgl. BVerfGE 84, 34/46 f.; 84, 59/72 f.).

    Das wäre nur dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, daß die Prüfungsentscheidung ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre (vgl. BVerfGE 84, 34/55; BVerwG Buchholz 421.0 Nrn. 45, 82 und 116).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.1991 - 22 A 502/90

    Prüfung; Prüfungsprotokoll; Prüfungsentscheidung; Überprüfung; Kontrolldichte

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683
    Mit der Prüfungsniederschrift wird die Einhaltung der Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens dokumentiert, die Niederschrift hat insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 ZPO (vgl. BVerwG Buchholz 421.0 Nr. 2, VGH BW DVBl 1990, 943 ; OVG NW DVBl 1992, 1049).

    Zu diesen sich einer sachgerechten und sinnvollen Protokollierung entziehenden Umständen gehören etwa die Bewertung der Gedankenführung, der mehr oder minder guten Formulierung der Antworten, der geistigen Beweglichkeit und die Gewichtung von Hilfestellungen durch den Prüfer (vgl. OVG NW DVBl 1992, 1049/1050).

    In Rechtsprechung und Literatur wird seit jeher die Auffassung vertreten, daß weder die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG , noch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) noch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG die vollständige Protokollierung aller Fragen und Antworten einer mündlichen Prüfung erfordern (vgl. BVerwGE 38, 105/117; BVerwG Buchholz 421.0 Nrn. 43, 44 und 173; OVG NW DVBl 1992, 1049/1050; Niehues RdNr. 412 m.w.N.; Niehues NJW 1991, 3001/3003).

    Mängel des Prüfungsprotokolls wirken sich daher in aller Regel nicht auf das Prüfungsergebnis aus, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht auf dem Protokoll beruht, sondern auf der Grundlage des gesamten Prüfungsablaufs und der daraus zu entnehmenden Leistungen des Prüflings erfolgt (vgl. BVerwG Buchholz 421.0 Nr. 2; OVG NW DVBl 1992, 1049/1050).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683
    Diese Rechtsauffassung hält der erkennende Senat auch in Anbetracht der neueren Rechtsentwicklung zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle und zur Begründungspflicht bei Prüfungsbewertungen (vgl. BVerfGE 84, 34 und 59; BVerwG DVBl 1993, 503 = DÖV 1993, 480) nach wie vor für zutreffend (vgl. BayVGH vom 11.5.1993 Az. 7 CE 93.1386).

    Die Gründe, die für eine Verpflichtung des Prüfers sprechen, seine Bewertung zu begründen (vgl. BVerwG DVBl 1993, 503), können aus den dargelegten Gründen nicht zu einer so umfassenden Protokollierungspflicht führen.

    Für schriftliche Prüfungen hat das Bundesverwaltungsgericht (DVBl 1993, 503) aus Art. 12 Abs. 1 , Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG die Pflicht zur Begründung der Prüferbewertung abgeleitet.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683
    Das Ausmaß des Grundrechtsschutzes durch Verfahren - zu diesem Fragenkreis gehört auch die vorliegende Frage des Umfangs der Protokollierungspflicht - richtet sich vor allem auch danach, inwieweit eine nachträgliche Kontrolle durch die Prüfungsbehörde und durch die Gerichte noch gewährleistet ist, wenn gewisse Verfahrensgestaltungen fehlen (vgl. BVerfGE 84, 34/46 f.; 84, 59/72 f.).
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683
    Das Gericht hat ferner zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung - soweit das in dem bezeichneten Rahmen möglich ist - standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, den die Prüfung verfolgt, verkannt, ob sie frei von sachfremden, mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren Erwägungen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts entschieden haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 85, 36 ; BayVGH BayVBl 1992, 659/660).
  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen -

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683
    In Rechtsprechung und Literatur wird seit jeher die Auffassung vertreten, daß weder die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG , noch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) noch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG die vollständige Protokollierung aller Fragen und Antworten einer mündlichen Prüfung erfordern (vgl. BVerwGE 38, 105/117; BVerwG Buchholz 421.0 Nrn. 43, 44 und 173; OVG NW DVBl 1992, 1049/1050; Niehues RdNr. 412 m.w.N.; Niehues NJW 1991, 3001/3003).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 9 S 2059/89

    Abitur: Protokoll der mündlichen Prüfung; Unterricht im Prüfungsstoff

    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683
    Mit der Prüfungsniederschrift wird die Einhaltung der Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens dokumentiert, die Niederschrift hat insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 ZPO (vgl. BVerwG Buchholz 421.0 Nr. 2, VGH BW DVBl 1990, 943 ; OVG NW DVBl 1992, 1049).
  • VGH Bayern, 05.08.1992 - 7 CE 92.1896
    Auszug aus VGH Bayern, 12.07.1993 - 7 B 92.2683
    Das Gericht hat ferner zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung - soweit das in dem bezeichneten Rahmen möglich ist - standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, den die Prüfung verfolgt, verkannt, ob sie frei von sachfremden, mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren Erwägungen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts entschieden haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 85, 36 ; BayVGH BayVBl 1992, 659/660).
  • VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 3 K 09.1477

    Zulassung als Sachverständiger; Nachweis der erforderlichen Sachkunde;

    Eine solche Aufzählung könnte nicht ausreichend wiedergeben und festhalten, ob der Prüfling durch seine Antworten gezeigt hat, dass er logisch denkt, folgerichtig arbeitet, schnell oder langsam den Sinngehalt einer Frage erfasst, gut oder schlecht formuliert und begründet, wie viel Hilfestellung er durch die Prüfer benötigt, wie gewandt oder schwerfällig er ist, ob er oberflächlich oder mit tiefer gehendem Verständnis argumentiert (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az.: 7 B 92.2683; ).

    Etwaige inhaltliche Mängel von Prüfungsprotokollen können mithin grundsätzlich nur ihre Beweisfunktion betreffen, aber nicht zur Rechtswidrigkeit eines ansonsten ordnungsgemäßen Prüfungsergebnisses führen (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az.: 7 B 92.2683; ).

    Die Begründung der Bewertung muss verständlich sein, kann aber auch kurz gehalten werden (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az.: 7 B 92.2683; ).

  • BFH, 14.12.1993 - VII R 46/93

    Zur Auswahl der Prüfungsgebiete, zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und

    Auch übergeordnetes Recht (Art. 12, 19 des Grundgesetzes, allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze) gebietet nicht eine weitergehende Protokollierung der mündlichen Prüfung als Selbstzweck mit der Folge, daß schon allein der Umstand, daß kein umfassendes Prüfungsprotokoll vorliegt, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen müßte (vgl. zu einer etwaigen Protokollierungspflicht Niehues, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 3001, 3003; Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1993 7 B 92.2683 in Juristisches Informationssystem des Bundes, wonach keine Verpflichtung zur vollständigen Protokollierung einer mündlichen Prüfung besteht).
  • VGH Bayern, 15.03.1995 - 7 B 93.1159
    Ihre Führung ist eine rein beurkundende, das eigentliche Prüfungsverfahren nur begleitende Tätigkeit, die keinerlei Einfluß auf das Prüfungsverfahren, insbesondere die Prüfungsanforderungen und die Leistungen des Prüflings und deren Bewertung hat und demgemäß für das Prüfungsergebnis ohne Bedeutung ist (vgl. BayVGH v. 12.07.1993 Nr. 7 B 92.2683.).
  • VG Regensburg, 14.03.2013 - RO 5 K 12.889

    Gerichtliche Überprüfung einer mündlichen Kenntnisüberprüfung im Rahmen des

    Derartige Fehler beeinträchtigen somit grundsätzlich nur den Beweis des Prüfungshergangs (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az: 7 B 92.2683 ; Niehues/Fischer a.a.O. Rn. 466).
  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.843

    Gerichtliche Überprüfung einer mündlichen Kenntnisüberprüfung im Rahmen des

    Derartige Fehler beeinträchtigen somit grundsätzlich nur den Beweis des Prüfungshergangs (vgl. BayVGH vom 12.7.1993, Az: 7 B 92.2683 ).
  • VG Halle, 13.12.2001 - 3 A 103/01
    Eine solche Auseinandersetzung ist insbesondere grundsätzlich auch noch im laufenden Widerspruchsverfahren durch die Einholung von Stellungnahmen durch den Prüfer oder anderer Teilnehmer an der Prüfung möglich (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08. August 1995 ? 6 TG 830/95 ? DVBI. 1995, S. 1364; BayVGH, Beschluss vom 07. Dezember 1993 ? 7 B 92.2683 ? juris).
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